Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbeagentur MAKOM GmbH
Stand März 2011
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§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit einer Werbeagentur, die diese auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber einschließlich der Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsmaterials auf besondere Anforderung des Auftraggebers durchführt.
Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Werbeagentur.
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§ 2 Präsentationen
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Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungtreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über.
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§ 3 Treubindung an den Auftraggeber
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Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.
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§ 4 Media-Aufträge
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Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur zu den für den Werbungtreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen.
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§ 5 Konkurrenzausschluß
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Die Werbeagentur verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluß für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen.
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert der Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturauftrages (Einzelprojekt) im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der betreffenden Werbemaßnahme zu beauftragen.
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§ 6 Geheimhaltungspflicht
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Die Werbeagentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
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Alle mit den gelieferten Arbeiten der Werbeagentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Werbeagentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.
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§ 8 Haftung
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Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, daß die Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstößt. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden.
Im übrigen sind mündliche und telefonische Auskünfte der Werbeagentur über die rechtliche Zulässigkeit der Werbung sowie Terminzusagen oder Garantien insoweit unverbindlich, als sie nicht schriftlich durch die Werbeagentur zugesagt oder bestätigt werden.
Bei Verzug der Agentur ist deren Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.
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§ 9 Leistungen Dritter
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Wenn ein Auftrag seinen Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, daß die Werbeagentur einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Agentur den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft insbesondere die Beschaffung von digitalen Daten, die Beschaffung von Druckerzeugnissen sowie die Beschaffung von Werbemitteln. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Agentur haftet daher nicht für die Erbringung der Leistung des Dritten selbst.
Soweit die Agentur ausnahmsweise und nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber einen Dritten zur Erfüllung einer eigenen Leistungspflicht beauftragt, haftet sie nur für von ihr vorhersehbare oder beherrschbare Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im übrigen tritt die Agentur an den Vertragspartner sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten ab. Ersatzweise stehen dem Vertragspartner Ansprüche gegen die Agentur nach deren Wahl nur zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung zu, soweit eine zumutbare gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten unter Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel fehlgeschlagen ist.
Soweit dem Vertragspartner von einem Dritten hergestellte Unterlagen, beispielsweise Druckdaten oder sonstige Vorlagen, zur Endkontrolle zugesandt ober übergeben werden, so übernimmt die Agentur keinerlei Gewährleistung für die Übereinstimmung der Daten-darstellungen und sonstige Ergebnisse, insbesondere bei Farbabweichungen bei der Überlassung von Farbkopien, mit den dem oder von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen. Das gleiche gilt bei Verzicht des Auftraggebers auf eine Endkontrolle.
Bei Übertragung von Daten mit Hilfe elektronischer Hilfsmittel, insbesondere Datenfernübertragung per FTP-Server, CD-Rom oder E-Mail haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und soweit Übertragungsfehler von der Werbeagentur beherrschbar und nicht vorhersehbar sind.
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§ 10 Gerichtsstand
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Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Agentur zuständig ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.
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§ 11 Anwendbares Recht
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Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
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